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Erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auf Grund einer heimlichen DNA- Analyse nicht möglich
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Januar (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03) entschieden, dass heimliche
DNA-Tests nicht in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwendet werden dürfen. Das heißt nicht nur, dass das Testergebnis nicht zum Beweis der Nichtvaterschaft verwendet werden darf,
es kann nicht einmal als Grundlage für die Behauptung, nicht der Vater zu sein, berücksichtigt werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass der klagende Vater sich genauestens überlegen sollte, was er dem
Gericht vorträgt. Manche Anfechtungsklagen scheitern nämlich schon an der 2-Jahres Frist für die Klageerhebung. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem dem Vater erstmals ernstliche Zweifel an
seiner Vaterschaft gehabt hat.
Aber auch wenn eine Vaterschaftsanfechtungklage wegen eines fehlenden „Anfangsverdachtes“ abgewiesen
wurde, besteht die Möglichkeit die Klage noch einmal zu erheben.
So ist es denkbar, dass dem Vater nach Abweisung seiner ersten Klage ein neuer Sachverhalt bekannt wird,
der einen eigenständigen neuen Anfangsverdacht begründet.
Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass dem Kind mit der Volljährigkeit ein eigenes
Anfechtungsrecht zusteht. Kann das Kind zur Anfechtung veranlasst werden, besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich den Unterhalt zurück zu holen.
mitgeteilt von Wolfgang Uhlig - Fachanwalt für Familienrecht - am 11.01.2005
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