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Sofern man seine Erbfolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen allein überlassen, sondern die Vermögensfolge
nach seinem Tod davon abweichend regeln will, hat man hierfür mehrere Möglichkeiten:
Die gebräuchlichste Form der gewillkürten Erbfolge ist das eigenhändige Testament. In einem eigenhändigen
Testament regelt eine Person (späterer Erblasser) allein die von ihr gewünschte Erbfolge. Ein eigenhändiges Testament ist leicht zu erstellen, es reicht ein Stück Papier und ein Stift. Es kann
jederzeit geändert oder vernichtet werden. Darüber hinaus können so die Vermögens- und Familienverhältnisse des Testierenden geheim gehalten werden. Wegen weiterer zwingender formeller Einzelheiten
bitten wir Rückruf.
Nachteilig aber, dass ein eigenhändiges Testament jederzeit der Gefahr des Fälschung, des Verlorengehens
oder des Diebstahls unterliegt. Um dem zu begegnen, empfiehlt es sich, das eigenhändige Testament bei einer Instanz der Rechtspflege (Anwalt, Notar Gericht) in Verwahrung zu geben. Nachteilig ist auch,
dass sich die Auslegung eines eigenhändig erstellten Testaments als schwierig erweisen kann, wenn die Anordnungen in dem Testament nicht eindeutig sind. Dieses Problem kann man weitestgehend dadurch
vermeiden, indem man sein Testament im Beisein eines Anwaltes / Notar errichtet. Dieses sogenannte öffentliches Testament ist dann zwar mit Kosten verbunden, gewährleistet aber auf der anderen Seite
eine eindeutige Wiedergabe des Erblasserwillens, da der fachkundige Anwalt des Vertrauens / Notar den Testierwilligen über eventuelle Ungereimtheiten in seinem letzten Willen aufklären und umfassend
belehren muss. .
Ehegatten haben den Vorteil, gemeinsam ein Testament zu erstellen. Hier bestehen gewisse Formerleichterungen.
Weiter haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit, ihre jeweiligen Anordnungen so
miteinander zu verbinden, dass die einzelnen Anordnungen in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Widerruft ein Partner in der Folge solch eine sogenannte wechselbezügliche Verfügung oder erweist
sich diese als nichtig, so verliert auch die mit dieser verknüpfte Anordnung des anderen Ehepartners ihre Wirksamkeit. Aber auch hier gilt, dass zur Sicherheit fachkundiger Rat eingeholt werden sollte.
Am weitesten verbreitet ist das gemeinschaftliche Testament als sogenanntes Berliner Testament. Hier
bestimmen die Ehegatten, dass ihr Vermögen im Falle des Ablebens des einen Partners zunächst dem überlebenden Ehepartner zufallen soll. Erst nach dessen Ableben wird das Vermögen dann auf einen
Dritten, meistens die Kinder, weiterübertragen.
Vor allem bei größeren Vermögen ist derzeit allerdings von einem reinen Berliner Testament aus steuerlichen Gründen abzuraten.
Schließlich kann man die Erbfolge anstatt durch eigenhändiges oder gemeinschaftliches Testament auch mit
Hilfe eines sogenannten Erbvertrages regeln. Ein Erbvertrag muss von zwei Personen abgeschlossen werden. Die Vertragspartner können einen Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars schließen.
Gerade die vorgenannten Wirkungen eines Erbvertrages - Aufhebungswirkung wegen früherer Verfügungen von
Todes wegen, Bindungswirkung für die Zukunft - sollten vor Abschluss eines Erbvertrages sorgfältig abgewogen werden. Ein einmal unterschriebener und nicht mit einem Rücktrittsvorbehalt versehener
Erbvertrag bindet die Vertragsparteien grundsätzlich an das vertraglich Vereinbarte. Nur unter ganz engen - und selten vorliegenden - Voraussetzungen kann beispielsweise eine in einem Erbvertrag
vorgesehene Erbeinsetzung wieder revidiert werden. Man sollte daher vor Abschluss eines Erbvertrages gründlich prüfen, ob man die gewünschten Regelungen nicht auch durch die Erstellung eines
Testamentes herbeiführen kann, um sich so auch für die Zukunft die Möglichkeit vorzubehalten, auf geänderte Umstände flexibel reagieren zu können.
mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Arbeitsrecht Sven Opelka am 20.03.206
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