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Neuregelung des Sorgerechts zum 1.7.1998
gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern:
Bisher stand das Sorgerecht über ein nichteheliches Kind allein der Mutter zu. Auch in Zukunft ist
geregelt, dass das Sorgerecht zunächst allein der Mutter zusteht, aber die Eltern können gemeinsam erklären, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht haben wollen, diese Sorgeerklärung müssen die Eltern
selbst abgeben, und zwar entweder vor einem Notar oder beim Jugendamt. Sie kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen..
Bei Nichteinigung der Eltern entscheidet das Familiengericht auf Antrag.
Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil später beim Familiengericht beantragen, dass ihm das
alleinige Sorgerecht übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung:
Nach dem neuen Recht wird im Scheidungsverfahren nur noch dann über das Sorgerecht entschieden, wenn dies
einer oder beide Ehegatten beantragen. Ohne einen solchen Antrag bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung.
Wenn einer der Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, kann er beantragen, ihm das
alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das Gericht entcheidet danach, was für das Wohl des Kindes am besten ist.
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