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Scheidung - die Aufteilung des Hausrats:
während der Trennung:
Während der Trennung kommt nur eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse in Betracht. Es kommt hierbei
auf die Eigentumsverhältnisse an:
- Hausrat im alleinigen Eigentum eines Ehegatten:
Jeder Ehegatte kann in der Regel die Hausratsgegenstände mitnehmen bzw. herausverlangen, an denen er Alleineigentum
hat.
Ausnahmsweise kann jedoch der andere Ehegatte verlangen, dass ihm dieser Hausrat zum vorübergehenden
Gebrauch überlassen wird, wenn er sie zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und die Überlassung "der Billigkeit entspricht" Falls minderjährige Kinder vorhanden sind, entspricht es
in der Regel der Billigkeit, dass Gegenstände die für einen ungehinderten Fortgang der Kinderbetreuung notwendig sind bei demjenigen Ehegatten bleiben, bei welchem die Kinder leben. Das Einkommen der
Ehegatten spielt hierbei aber auch eine Rolle, da es demjenigen mit dem größeren Einkommem eher zuzumuten sein wird, sich neue Gegenstände anzuschaffen
- Hausrat im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten:
Diese Hausratsgegenstände sind lediglich nach den Grundsätzen der "Billigkeit" zu verteilen. Aber auch
hier spielne die künftigen Vermögensverhältnisses bei der Beurteilung eine große Rolle.
Grundsätzlich soll beiden Ehegatten Hausrat von ungefähr gleichem Wert bleiben. Bei goben Mißverhältnissen
kann eine Nutzungsvergütung Ausgleich schaffen.
nach der Scheidung:
- Hausrat im alleinigen Eigentum eines Ehegatten:
Eine Verteilung von Hausrat, der einem Ehegatten allein gehört, kommt für die Zeit nach der Scheidung nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
- Hausrat im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten:
Gemeinsamer Hausrat ist nach Abwägung aller Umstände nach billigem Ermessen gerecht und zweckmäßig zu verteilen.,
Die Möglichkeit von Ausgleichzahlungen ist vorgesehen.
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