|
Eheverträge / Scheidungsfolgenvereinbarungen
Die Rechtsfolgen der Eheschließung und der Scheidung treten grundsätzlich kraft Gesetzes, das heisst
gestaltend (ohne Zutun) ein, wenn man heiratet oder wenn man sich scheiden lässt. Solche Rechtsfolgen sind z.B. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei einer Eheschließung der Anspruch auf
Versorgungsausgleich bei einer Scheidung, nicht selten ein Anspruch auf Unterhalt. Diese und andere Rechtsfolgen kann man durch einen Vertrag mit dem Ehepartner ändern oder ganz ausschließen, wenn die
Ehepartner mit den gesetzlichen Regelungen/Folgen nicht einverstanden ist. Je nachdem, für welchen Zeitraum ein solcher Vertrag zwischen den Eheleuten Geltung entfalten soll, unterscheidet man zwischen
den Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung:
Soll der Vertrag die Beziehungen der Eheleute während der Ehe regeln, dann kommt ein Ehevertrag in
Betracht.
Soll der Vertrag die Folgen einer Ehescheidung regeln, dann ist die Scheidungsfolgenvereinbarung das
richtige Institut.
|