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Mit seiner Entscheidung vom 07.06.2005 hat das Bundesverfassungsgericht die Unterhaltspflicht von Kindern
gegenüber ihren Eltern erheblich begrenzt.
Das BVerfG begrenzte die Nachrangigkeit des Elternunterhalts- und machte zudem ein bundesweit einmaliges
“Modell” zunichte, welches u.U. durch viele Sozialämter hätte angewandt werden können.
Um die Regressforderung des Sozialamtes (Heimunterbringung der Mutter) durchsetzen zu können, wurde zu
Lasten der 66- jährigen Tochter eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Tochter hätte dann das Sozialamt Befriedigung durch den Versteigerungs- oder Verkaufserlös gefunden.
Das BVerfG verurteilte dieses Vorgehen, wobei die Grenze immer unter Berücksichtigung des jeweiligen
Einzelfalls zu sehen ist. Jedenfalls müssen die Kinder selbst leistungsfähig bleiben und einen spürbaren Abfall von Lebensstandard nicht zwingend hinnehmen.
Zwecks Berechnungen im konkreten Fall bitten wir um Rückruf unter (030) 30872496
mitgeteilt von RA Moritz am 08.06.2005; Fachanwalt f. Verwaltungsrecht
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